SI-GE-KO
(Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator nach RAB 30)
Kurze Erläuterung zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinaten:
Laut Baustellenverordnung muss, sobald an einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber anwesend sind, ein "geeigneter Koordinator" nach RAB 30 beauftragt sein, die Baustelle durchzusetzen. Das ist wohlgemerkt eine Pflicht des Bauherrn, nicht des Arbeitgebers. Diese Voraussetzung ist in der Regel schon bei einem Einfamilienhaus gegeben. Es sind auch die Vorschriften der Baustelle bezüglich Voranmeldung und SiGe-Plan zu beachten.
In der Ausführungsphase des Bauvorhabens hat der Koordinator die Belange der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Auftrag des Bauherrn zwischen allen bei der technischen und organisatorischen Planung und den gleichzeitig auf der Baustelle tätigen Unternehmen zu koordinieren.
- Aushängen und Anpassen der Vorankündigung
- Bekannt machen, Anpassen und Fortschreiben des SiGe-Plans sowie Hinwirken auf seine Einhaltung und auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen
- Information und eingehende Erläuterung der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gegenüber allen Auftragnehmern (einschließlich Nachunternehmer und der Unternehmer ohne Beschäftigte)
- Organisieren des Zusammenwirkens der Bau ausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz zum Beispiel durch Sicherheitsbesprechungen und -begehungen mit Dokumentation und Auswertung der Ergebnisse
- Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber, zum Beispiel durch Einfordern von Nachweisen
- Hinwirken auf die Einhaltung einer Baustellenordnung und eines Baustelleneinrichtungsplans hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen
- Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle
- Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz
